Widerrufsbutton im Onlineshop: Was ab 19. Juni 2026 gilt

Inhalt
Wer online einkauft, kann sich mit wenigen Klicks für einen Vertrag entscheiden. Den Widerruf mussten Verbraucher bisher oft per E-Mail, Brief oder Formular formulieren. Das ändert sich: Ab dem 19. Juni 2026 müssen Onlineshops einen Widerrufsbutton anbieten, im Gesetz „elektronische Widerrufsfunktion“ genannt. Ein Vertrag soll sich damit ähnlich einfach widerrufen lassen, wie er geschlossen wurde.
Betroffen sind alle Unternehmer, die über ihre Website oder App Verträge mit Verbrauchern schließen, vom klassischen Onlineshop bis zur Buchungsplattform. In diesem Beitrag fasse ich zusammen, was das Gesetz verlangt, wie der Ablauf aussehen muss und worauf es bei der technischen Umsetzung ankommt.
Das Titelbild ist eine symbolische Darstellung. Vorab: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Ob und wie die Pflicht für Ihr Angebot gilt, hängt vom Einzelfall ab.
Die Rechtsgrundlage: § 356a BGB
Die neue Regel steht in § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie wurde mit dem Gesetz vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) neu gefasst und gilt nach dessen Artikel 10 ab dem 19. Juni 2026. Hintergrund ist eine Änderung der EU-Verbraucherrechterichtlinie, die alle Mitgliedstaaten bis zu diesem Datum umsetzen mussten.
Die Pflicht gilt für Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, also über eine Website oder App. Am Widerrufsrecht selbst ändert sich nichts: Frist, Ausnahmen und Rechtsfolgen bleiben, wie sie sind. Neu ist der Weg, über den Verbraucher den Widerruf erklären können.
Was der Widerrufsbutton leisten muss
Das Gesetz beschreibt einen Ablauf in zwei Schritten und stellt an beide klare Anforderungen:
- Beschriftung: Der Einstieg muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden, eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
- Verfügbarkeit: Die Funktion muss während der gesamten Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein.
- Angaben: Verbraucher müssen ohne Weiteres ihren Namen, Angaben zum Vertrag (oder dem Teil des Vertrags, der widerrufen werden soll) und den Kommunikationsweg für die Eingangsbestätigung angeben oder bestätigen können.
- Bestätigungsschritt: Erst danach folgt eine zweite Schaltfläche, beschriftet mit „Widerruf bestätigen“ oder gleichbedeutend, die den Widerruf absendet.
- Eingangsbestätigung: Nach dem Absenden muss der Unternehmer unverzüglich eine Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger schicken, in der Praxis per E-Mail. Sie enthält den Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs.
Wichtig für die Fristberechnung: Ein Widerruf, der vor Ablauf der Frist über die Funktion versandt wurde, gilt als rechtzeitig zugegangen.
Wo der Button hingehört
Das Gesetz verlangt „ständig verfügbar“ und „hervorgehoben platziert“, nennt aber keine bestimmte Stelle. Bewährt hat sich eine Kombination:
| Stelle | Zweck |
|---|---|
| Fußbereich jeder Seite | dauerhaft erreichbarer Link „Vertrag widerrufen“ |
| Bestellbestätigung per E-Mail | direkter Link zur Widerrufsfunktion |
| Kundenkonto (falls vorhanden) | Widerruf direkt bei der jeweiligen Bestellung |
Ein Button nur im Kundenkonto reicht nach meiner Einschätzung nicht aus, weil viele Kunden als Gast bestellen und gar kein Konto haben.
Gastbestellungen und Login
Ob ein Shop für den Widerruf eine Anmeldung verlangen darf, regelt der Wortlaut des § 356a BGB nicht ausdrücklich. Die Funktion muss aber „leicht zugänglich“ sein, und Gastbesteller haben gar keine Zugangsdaten. Ich empfehle daher, den Widerruf ohne Login zu ermöglichen.
Praktisch bedeutet das: Kundinnen und Kunden geben Name, Bestellnummer und E-Mail-Adresse in ein Formular ein. Der Shop ordnet die Bestellung zu und verschickt die Eingangsbestätigung. Ein Kundenkonto kann zusätzlich einen bequemeren Weg bieten, sollte aber nicht der einzige sein.
Technische Umsetzung im Shop
In WordPress- und WooCommerce-Shops lässt sich die Funktion mit einem schlanken Formular und den vorhandenen E-Mail-Vorlagen umsetzen. Auf diese Punkte kommt es an:
- Zwei echte Schritte: erste Seite mit den Angaben, zweite Schaltfläche „Widerruf bestätigen“. Keine versteckten Zusatzfragen, keine Pflichtangabe von Gründen.
- Zuverlässige Bestätigung: Die Eingangsbestätigung muss tatsächlich ankommen. Ein sauber eingerichteter E-Mail-Versand über die eigene Domain ist dafür wichtiger als jede Gestaltung.
- Protokoll: Datum, Uhrzeit und Inhalt jedes Widerrufs sollten im Shop gespeichert werden, damit Sie den Eingang später nachweisen können.
- Schutz vor Missbrauch: Ein unsichtbarer Spamschutz ist sinnvoll, darf die Erklärung aber nicht erschweren, etwa durch schwer lösbare Rätselbilder.
- Barrierefreiheit: Beschriftete Felder, sichtbarer Fokus und Bedienbarkeit per Tastatur gehören dazu, gerade weil die Funktion für alle leicht zugänglich sein soll.
- Widerrufsbelehrung anpassen: Das gesetzliche Muster wurde ergänzt. Wer die Funktion anbietet, nimmt den Hinweis darauf in die Belehrung auf. Wer seine Rechtstexte über einen Generator pflegt, sollte dort die aktualisierte Fassung übernehmen.
Was bei fehlender Umsetzung droht
Fehlt die Funktion oder entspricht sie nicht den Vorgaben, können Mitbewerber und Verbände das abmahnen, und Verbraucherschutzbehörden können tätig werden. Außerdem kann eine fehlerhafte Belehrung Auswirkungen auf den Beginn der Widerrufsfrist haben. Eine saubere Umsetzung ist deshalb deutlich günstiger als die nachträgliche Korrektur.
Was Sie jetzt tun können
- Betroffenheit prüfen: Schließen Verbraucher über Ihre Website oder App Verträge? Dann gilt die Pflicht in aller Regel.
- Ablauf festlegen: Formular mit den Pflichtangaben, Bestätigungsschritt, Eingangsbestätigung per E-Mail.
- Platzierung planen: Fußbereich, Bestellbestätigung, gegebenenfalls Kundenkonto.
- Rechtstexte aktualisieren: Widerrufsbelehrung um den Hinweis auf die Funktion ergänzen.
- Testen: einmal als Gast und einmal mit Konto einen Widerruf durchspielen und prüfen, ob die Bestätigung ankommt.
Wenn wir Ihren Shop betreuen, setzen wir die Funktion im Rahmen der Wartung und Pflege um. Bei neuen Shops ist sie von Anfang an Teil des Projekts, siehe Onlineshop erstellen lassen.
Fazit
Der Widerrufsbutton ist kein großes Projekt, aber eines mit genauen Vorgaben: klare Beschriftung, zwei Schritte, ständige Erreichbarkeit und eine verlässliche Eingangsbestätigung. Wer ihn ohne Login-Hürde und mit sauberem E-Mail-Versand umsetzt, erfüllt die Anforderungen und bietet seinen Kunden einen fairen Weg. Offene Auslegungsfragen klären Sie im Zweifel mit Ihrer Rechtsberatung.
Stand der Angaben: 31. Oktober 2026.
Quellen
- Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts, BGBl. 2026 I Nr. 28, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
- § 356a BGB, Bürgerliches Gesetzbuch






